BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 311/11
Abweichen einer Beschwerdeentscheidung von einer zitierten Senatsentscheidung als Divergenz
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Oktober 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.130 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 44 EuGVVO , § 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend dargetan. Das Beschwerdegericht stützt sich in der Entscheidung tragend darauf, dass der Antragsteller die erforderliche Unterschrift unterhalb der Antragsbegründung in der Beschwerdeinstanz nachgeholt habe. Der von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Zulässigkeitsgrund der Divergenz liegt nicht vor; die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der zitierten Senatsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17) ab. Die dort zu beantwortende Frage betraf eine Vorschrift des materiellen Rechts, während im Streitfall das Nachholen einer versäumten Verfahrenshandlung zu beurteilen ist. Beide Tatbestände haben nicht notwendig die gleiche Rechtsfolge.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.