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BGH - Entscheidung vom 11.09.2012

4 StR 314/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 202

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 4 StR 314/12

DRsp Nr. 2012/19485

Absehen von der Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht bei Versäumung des Rechtsmittelgerichts

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. März 2012 in der Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers auf Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht abgesehen wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Kennzeichenmissbrauch und mit vorsätzlichem Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von zwei Jahren und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, und dem Adhäsionskläger M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zugesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zu einer Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Adhäsionskläger hat neben einem angemessenen Schmerzensgeld auch die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte die ihm aus der Straftat entstandenen weiteren Schäden zu ersetzen hat. Über diesen Antrag hat das Landgericht nicht entschieden. Da die Sache nicht allein wegen des bürgerlichrechtlichen Teils (noch) beim Strafgericht anhängig sein kann und deshalb vom Rechtsmittelgericht nicht allein in diesem Umfang an den Tatrichter zurückgegeben werden darf, war das Urteil des Landgerichts zu ergänzen und von einer Entscheidung über den geltend gemachten Feststellungsantrag abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127 ).

Eine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Die Entscheidung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO . Für eine Anwendung von § 472a Abs. 2 Satz 2 StPO war kein Raum.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 08.03.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 202