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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

3 StR 439/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 439/11

DRsp Nr. 2012/2268

Absehen von der Einziehung des Tatmessers auf Grund einer Revision im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird

a)

von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Tatmessers entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO ) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Verden, vom 04.08.2011