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BGH - Entscheidung vom 12.09.2012

XII ZB 543/11

Normen:
BGB §§ 1835 Abs. 3, 1906; FamFG §§ 277, 312, 317, 318; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1
RVG § 15 Abs. 2 S. 1
RVG Nr. 6300 VV

Fundstellen:
AnwBl 2013, 73
FGPrax 2012, 258
FamRB 2013, 14
FamRZ 2012, 1866
MDR 2012, 1498
NJW 2012, 3728

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen XII ZB 543/11

DRsp Nr. 2012/19955

Abrechnung eines Betreuers in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits

BGB §§ 1835 Abs. 3 , 1906 ; FamFG §§ 277 , 312 , 317 , 318 ; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 27. September 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 28. Juni 2011 dahin abgeändert, dass auf den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 11. April 2011 ein Betrag von insgesamt 357 € festgesetzt wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ).

Wert: bis 300 €

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG Nr. 6300 VV;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger für den Betroffenen eine Gesamtvergütung von 357 €.

Mit Beschluss vom 7. April 2011 genehmigte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des an Demenz leidenden Betroffenen. Zudem bestellte es den Beteiligten zu 1, der Rechtsanwalt ist, für den Betroffenen zum Verfahrenspfleger. Dabei stellte es fest, dass die Verfahrenspflegschaft in Ausübung des Berufes geführt werde. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tage genehmigte das Amtsgericht die zeitweise Beschränkung der Freiheit des Betroffenen unter anderem durch den Einsatz von Bettgittern und sedierender Medikamente. Auch für dieses Verfahren bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 unter den vorgenannten Bedingungen zum Verfahrenspfleger.

Dem Antrag des Beteiligten zu 1, ihm seine Gebühren und Auslagen in einer Gesamthöhe von 357 € festzusetzen (eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV RVG iHv 172 € und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV RVG in Höhe von 108 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), hat das Amtsgericht nur in Höhe von 228,48 € entsprochen; im Übrigen hat es das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 ( XII ZB 244/10) stehe fest, dass die - auch hier erfolgte - gerichtliche Feststellung, wonach eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich sei, für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend sei. Folglich habe der Beteiligte zu 1 nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liquidieren dürfen.

Dem Beteiligten zu 1 stehe allerdings lediglich die einfache Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer zu. Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 6302 VV RVG sei bereits nicht erfüllt. Soweit der Beteiligte zu 1 seinen Antrag hilfsweise darauf stütze, dass er in zwei unterschiedlichen Angelegenheiten tätig geworden sei und jeweils eine Verfahrensgebühr verdient habe, bleibe dem ebenfalls der Erfolg versagt. Denn er sei in derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG für den Betroffenen tätig geworden, mit der Folge, dass er die Verfahrensgebühr nur einmal fordern könne. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG würden die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimme, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheiten entgelten; nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG könne der Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Entscheidend für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts sei daher, ob seine Dienste sich auf "dieselbe" Angelegenheit bezogen hätten. "Dieselbe Angelegenheit" sei im Gesetz selbst nicht definiert. Allgemein sei eine Angelegenheit ein einheitlicher Lebensvorgang. Es müssten ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang vorliegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte insoweit nur die Frage des einheitlichen Auftrages fraglich sein, da die Beauftragung vorliegend in zwei Beschlüssen erfolgt sei. Ein einheitlicher Auftrag liege aber auch dann vor, wenn der Rechtsanwalt zu verschiedenen Zeiten beauftragt worden sei, sofern Einigkeit bestehe, dass die Ansprüche gemeinsam behandelt werden sollten. So liege es im vorliegenden Fall. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1 habe den einheitlichen Sachverhalt der Unterbringung des Betroffenen mit einhergehenden weiteren Beschränkungen dessen Freiheit überprüfen sollen. Eine getrennte Behandlung sei insoweit nicht erforderlich. Entsprechend habe der Beteiligte zu 1 den Betroffenen auch nur einmal aufgesucht und einmal an das Gericht berichtet. Es wäre lebensfremd, hieraus verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne zu konstruieren. Dem widerspreche nicht, dass es sowohl für die Unterbringung sowie auch für die Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen einer Entscheidung durch das Gericht bedürfe. Dass dies aus Gründen im Zusammenhang mit der Verwendung des Programms "BetreuTex" in zwei Beschlüssen geschehen sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Dies werde auch durch die Regelung in § 18 Nr. 2 RVG gestützt, wonach im Falle von einstweiligen Anordnungen mehrere Anordnungen in derselben Hauptsache eine Angelegenheit seien.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann. Dabei stellen seine Tätigkeiten als Verfahrenspfleger in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Betreuten nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB i.V.m. § 312 Nr. 1 FamFG einerseits und in dem Verfahren der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB i.V.m. § 312 Nr. 2 FamFG andererseits allerdings verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG dar.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.), kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dabei ist die - auch hier getroffene - gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, für die anschließende Kostenfestsetzung bindend.

bb) Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in Unterbringungssachen im Sinne von § 312 FamFG nach Teil 6 Abschnitt 3 - und dort grundsätzlich nach Nr. 6300 - des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 6). Der - vom Beteiligten zu 1 in seinem Vergütungsantrag ebenfalls in Bezug genommene - Tatbestand der Nr. 6302 VV RVG bezieht sich auf Verlängerungs- oder Aufhebungsentscheidungen, um die es hier nicht geht.

cc) Die Frage, ob der anwaltliche Verfahrenspfleger die Vergütung nach Nr. 6300 VV RVG in Unterbringungssachen - wie vom Beschwerdegericht entschieden - nur einmal fordern kann, richtet sich nach § 15 Abs. 2 RVG . Danach kommt es darauf an, ob es sich bei der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB und der Genehmigung der weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Werden allerdings mehrere Verfahren nebeneinander geführt, so liegen stets verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG vor (N. Schneider in Anwaltkommentar RVG 5. Aufl. § 15 Rn. 80 mwN).

dd) Das Gesetz unterteilt die Unterbringungssachen in § 312 FamFG in verschiedene Verfahren. Dessen Nummer 1 erfasst die Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 bis 3 , 5 BGB . Nummer 2 bezieht sich auf die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB durch einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 - FamRZ 2012, 1372 Rn. 12).

Dass es sich bei den Genehmigungen im vorgenannten Sinn nach Nummer 1 und Nummer 2 um verschiedene Verfahren mit entsprechend unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, zeigt bereits die Regelung des § 321 FamFG . Während vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 und 2 BGB eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat, genügt gemäß § 321 Abs. 2 FamFG für eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB ein ärztliches Zeugnis.

Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa deshalb um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG , weil eine Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bereits in der Genehmigung der Unterbringung als solcher enthalten wäre. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall weniger beeinträchtigt als eine freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB , ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141 , 153 = FamRZ 2006, 615 , 618; Marschner in: Marschner/Volckart/Lesting Freiheitsentziehung und Unterbringung 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 43 mwN; Palandt/Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1906 Rn. 34 mwN). Die materiell-rechtlich verschiedenen Angelegenheiten sind deswegen auch gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit iSv § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zu behandeln.

b) Gemessen an den vorstehenden Anforderungen ist der Beteiligte zu 1 als anwaltlicher Verfahrenspfleger nicht (nur) in derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG tätig geworden.

Dass das Amtsgericht die beiden Beschlüsse am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen hat, steht der gebührenrechtlichen Behandlung als verschiedene Angelegenheiten nicht entgegen. Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenständen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistandes Senatsbeschluss vom 1. August 2012 XII ZB 456/11 - juris). Zwar mag die Tätigkeit des Verfahrenspflegers dadurch erleichtert worden sein, dass er den Betroffenen -in beiden Angelegenheiten -nur einmal aufsuchen musste und insgesamt auch nur einmal dem Gericht berichtet hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Beteiligte zu 1 im Interesse des Betroffenen die Rechtmäßigkeit sowohl der Genehmigung der Unterbringung als auch der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu überprüfen hatte. Denn die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Unterbringung geht nicht mit der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB einher.

Zwar hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der von dem Beteiligten zu 1 zusätzlich geltend gemachte Gebührentatbestand der Nr. 6302 VV RVG nicht einschlägig ist, weil er sich auf Verlängerungs- bzw. Aufhebungsentscheidungen bezieht. Die unzutreffende Bezeichnung hindert das Gericht indes nicht, dem Verfahrenspfleger den richtigen Vergütungstatbestand (hier also ein weiteres Mal die Nr. 6300 VV RVG ) zuzuerkennen, wenn auch im Ergebnis - seinem Antrag entsprechend - in reduzierter Höhe.

Vorinstanz: AG Siegen, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII K 1831
Vorinstanz: LG Siegen, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 190/11
Fundstellen
AnwBl 2013, 73
FGPrax 2012, 258
FamRB 2013, 14
FamRZ 2012, 1866
MDR 2012, 1498
NJW 2012, 3728