Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.01.2012

IX ZA 110/11

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen IX ZA 110/11

DRsp Nr. 2012/3482

Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Münster, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 279/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 W 57/11