Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.03.2012

III ZR 209/11

Normen:
GKG § 63 Abs. 3
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen III ZR 209/11

DRsp Nr. 2012/5108

Abänderung einer Streitwertbemessung und Festsetzung eines neuen Streitwertes

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2011 - auf 11.382 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG ) und der Streitwert auf einen Betrag von 11.382 € festzusetzen (§§ 3 , 5 , 4 Abs. 1 ZPO ).

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 3.990 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 36.960 € (= 7.392 €) zu veranschlagen.

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. September 2011 in der Parallelsache III ZR 36/11 (BeckRS 2011, 23101) und vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686 = NJW-RR 2012, 60 ) Bezug.

Vorinstanz: LG Rottweil, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 194/10
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 26/11