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BGH - Entscheidung vom 12.04.2012

5 StR 93/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 93/12

DRsp Nr. 2012/8466

Abänderung des Schuldspruchs bei Unbegründetheit der weitergehenden Revision

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2011 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verabredung des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich auf das gegen den Mittäter des Angeklagten ergangene Senatsurteil vom 15. März 2012 - 5 StR 559/11 - Bezug.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 28.11.2011