BAG, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 580/11
DRsp Nr. 2013/18924
Wirksamkeit der Befristung eines neu abzuschließenden Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber
Orientierungssätze des Gerichts: 1. Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig. 2. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt wird oder es für den Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar gewesen ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen.
Orientierungssätze des Gerichts:1. Schließt ein Arbeitnehmer im Falle eines Betriebsübergangs mit dem Betriebsveräußerer einen Aufhebungsvertrag und gleichzeitig mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig.2. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Betriebserwerber ein neues Arbeitsverhältnis verbindlich in Aussicht gestellt wird oder es für den Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar gewesen ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 675/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
BGB § 613a;Hinweise des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 575/11 -
Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 572/11 - v. 25.10.2012
Vorinstanz: LAG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 675/10
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1701/09
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