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BAG - Entscheidung vom 13.12.2012

6 AZR 607/11

Normen:
BGB § 174 S. 1
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 180 S. 1, 2
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
BetrVG § 102 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 607/11

DRsp Nr. 2013/18910

Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht; Betriebsübergang; Genehmigung der Kündigung; keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 Satz 1 BGB

Orientierungssätze des Gerichts:1. Ein Betriebs(-teil)übergang i. S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB betrifft nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein.2. Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist (Vollmachtsstatut), ist gesetzlich nicht geregelt. Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des Wirkungsorts.3. Der Senat lässt offen, ob die Genehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Vollmachtsstatut oder aber dem Geschäftsstatut unterliegt. Ist auf die Kündigung - wie hier - deutsches Recht anzuwenden, bestimmt sich die Genehmigung vollmachtlosen Handelns auch dann nach deutschem Recht, wenn nicht auf das Vollmachtsstatut, sondern auf das Geschäftsstatut abgestellt wird.4. Die Kündigung ist nach deutschem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 S. 1 BGB). Nach § 180 S. 2 BGB findet jedoch § 177 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht "bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts" beanstandet. Die Vertretungsmacht ist unverzüglich i. S. von §§ 174 S. 1, 121 Abs.1 S. 1 BGB zu rügen. Geschieht das nicht, ist die Kündigung dem Arbeitgeber mit Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer zuzurechnen. In diesem Zeitpunkt beginnt die Klagefrist.

1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2011 - 8 Sa 132/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2010 - 23 Ca 2753/10 - wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 180 S. 1, 2; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 608/11 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 132/11
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 2753/10