Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BAG - Entscheidung vom 14.03.2012

7 ABR 67/10

Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1
SGB IX § 85
SGB IX § 92
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 259
SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1
SGB IX § 85
SGB IX § 92
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 259

BAG, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 67/10

DRsp Nr. 2012/13799

Schwerbehindertenrecht - Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen; Verpflichtung zur Anhörung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags; Bestimmtheitsanforderungen an Feststellungs- und Unterlassungsantrag

Orientierungssätze: 1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Damit normiert die Bestimmung zwei Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich nach Inhalt, Umfang und Zeitpunkt voneinander unterscheiden. Vom Arbeitgeber wird zum einen verlangt, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu informieren. Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, anzuhören. 2. Der Anspruch auf Unterrichtung erfasst nicht nur einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die Unterrichtungspflicht besteht nicht, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Die Unterrichtung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Der Arbeitgeber muss daher die Schwerbehindertenvertretung über eine die schwerbehinderten Menschen berührende Angelegenheit informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt und ihm die Unterrichtung ohne schuldhaftes Zögern möglich ist. Dieser Zeitpunkt kann je nach den Umständen vor oder nach dem Abschluss der Angelegenheit liegen. 3. Die Verpflichtung zur Anhörung geht über die Pflicht zur Unterrichtung hinaus. Sie verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt. Die Anhörungspflicht bezieht sich aber nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Anders als die Unterrichtung hat die Anhörung nicht "unverzüglich", sondern "vor" der Entscheidung zu erfolgen. 4. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist keine "Entscheidung" iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX . Der Vertragsschluss ist kein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen anzuhören.

Normenkette:

SGB IX § 71 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 85 ; SGB IX § 92 ; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 259 ;

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu Orientierungssatz 2.: Abgrenzung zu BAG 17. August 2010 - 9 ABR 83/09 - BAGE 135, 207

Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BV 294/09