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BAG - Entscheidung vom 13.12.2012

6 AZR 759/11

Normen:
KSchG § 17 Abs. 2
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3
Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2
Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 759/11

DRsp Nr. 2013/18918

Massenentlassungsanzeige; Konsultationsverfahren

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2011 - 17 Sa 124/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers betreffend die Beklagte zu 1. zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010 - 2 Ca 385/10 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz hat der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 1. zu 3/5, in zweiter Instanz der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1. zu 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Beklagte zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

4. Die Beklagte zu 1. hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 ; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 ; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 752/11 -

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 124/11
Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/10