BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 7/12
Massenentlassungsanzeige; Konsultationsverfahren
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 1667/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 - 2 Ca 342/10 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 20. Juni 2011 veranlassten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
KSchG § 17 Abs. 2 ; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2, 3; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 2 ; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6 ;Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 5/12 -