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BAG - Entscheidung vom 10.05.2012

8 AZR 435/11

Normen:
BGB § 613a

BAG, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 435/11

DRsp Nr. 2013/5420

Betriebsübergang

1. Rettungsdienste nehmen eine im öffentlichen Interesse stehendeAufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Dies steht der Annahme einesBetriebsübergangs grundsätzlich nicht entgegen. § 613a BGBfindet auch Anwendung, wenn die öffentliche Hand einen privaten Betriebübernimmt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Aufgabenübertragung von einerprivaten Hilfsorganisation als Leistungserbringerin auf eine andere durch denöffentlich-rechtlichen Träger des Rettungsdienstes. 2. Regelmäßig ist die Durchführung des Rettungsdienstes nichthoheitlicher Art, da sie nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundenist. 3. Bei Rettungsdiensten können die sächlichen Betriebsmittel, also dieRettungsfahrzeuge und die Rettungswachen identitätsprägend sein. 4. Gibt ein Leistungserbringer die ihm überlassenen sächlichenBetriebsmittel des Rettungsdienstes an den Träger des Rettungsdienstes heraus,wird dieser allein dadurch noch nicht zum neuen Betriebsinhaber. Dafür ist entscheidend,ob der Träger des Rettungsdienstes selbst eine Betriebstätigkeit aufnimmt.Daran fehlt es, wenn die materiellen Betriebsmittel sofort anderen privatenHilfsdiensten zur Durchführung des Rettungsdienstes zur Verfügung gestelltwerden. 5.Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 1S. 1 BGB kommt es auf die Übernahme der tatsächlichenBetriebsinhaberschaft an. Nicht entscheidend ist es, ob der Träger desRettungsdienstes nach öffentlichem Recht verpflichtet gewesen wäre, denRettungsdienst selbst durchzuführen. Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin-top:0cm; mso-para-margin-right:0cm; mso-para-margin-bottom:10.0pt; mso-para-margin-left:0cm; line-height:115%; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Calibri","sans-serif"; mso-ascii-font-family:Calibri; mso-ascii-theme-font:minor-latin; mso-hansi-font-family:Calibri; mso-hansi-theme-font:minor-latin; mso-fareast-language:EN-US;}

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 327/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG , § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 434/11 -

Vorinstanz: LAG Chemnitz, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 327/10
Vorinstanz: ArbG Leipzig, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2969/09