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BAG - Entscheidung vom 21.03.2012

6 AZR 602/10

Normen:
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2
SGB X § 20
KSchG § 17 Abs. 3 S. 2
SGB X § 20

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 602/10

DRsp Nr. 2012/15042

Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten. 2. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen. 3. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 11/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 54/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; SGB X § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 596/10 -

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 11/10
Vorinstanz: ArbG Mannheim, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 54/09