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VGH Hessen - Entscheidung vom 18.03.2011

7 A 2010/10.Z

Normen:
HSchG § 49 ff, § 71 Abs. 1
SondPädFördVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 S 2, § 19 Abs. 3 und 8, § 25 Abs. 5
VOLRR § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2
HSchG § 49 ff, § 71 Abs. 1
HSchG § 55
HSchG § 71 Abs. 1
SondPädFördVO § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 S 2, § 19 Abs. 3 und 8, § 25 Abs. 5
VOLRR § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 1 Abs. 2
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 3 Abs. 2 S. 2
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 6
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 7 Abs. 2
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 19
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 25 Abs. 5
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 8 Abs. 2
der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 1 Abs. 2
der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 3 Abs. 2 S. 2
der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 6
der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) § 7 Abs. 2
der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 19
der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 25 Abs. 5
der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SondPädFördVO) § 8 Abs. 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. August 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird [...]
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