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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.05.2011

22 A 10.40049

Normen:
§ 42 Abs. 2, § 87 b Abs. 3 VwGO;
§ 1 Abs. 1, § 43 Satz 2,§ 43 a Nr. 7, § 43 b Nr. 2,§ 43 e Abs. 3, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG;
Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG.
EnWG § 1 Abs. 1
EnWG § 43
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 87b Abs. 3
§ 1 Abs. 1, § 43 Satz 2,§ 43 a Nr. 7, § 43 b Nr. 2,§ 43 e Abs. 3, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG;
§ 42 Abs. 2, § 87 b Abs. 3 VwGO;

I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig [...]
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