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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.08.2011

10 CS 11.432

Normen:
§ 80 Abs. 1, § 80 Abs. 5 S. 1, § 123 VwGO
§ 16 Abs. 1, § 16 Abs. 1 S. 5 Hs. 2, § 16 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 3, § 50 Abs. 1,§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 3, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2,§ 58 Abs. 2 S. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG
Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG;Art. 8 Abs. 1 EMRK
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Februar 2011 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederhergestellt, soweit sie sich gegen den [...]
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