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VGH Bayern - Entscheidung vom 01.12.2011

22 ZB 11.2556

Normen:
§ 152a VwGO
GG Art. 103 Abs. 1
§ 152a VwGO

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil [...]
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