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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.04.2011

7 CE 11.829

Normen:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Art. 12
BayHSchG Art. 43, Art. 44
HZV § 4 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 5
QualV § 1, § 2 Nr. 1
GSO § 85a Abs. 1, § 86a
BV Art. 72 Abs. 2
BayHSchG Art. 43, Art. 44
GSO § 85a Abs. 1, § 86a
HZV § 26 Abs. 5
HZV § 4 Abs. 1 S. 1
HZV § 4 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 5
QualV § 1, § 2 Nr. 1
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Art. 10 Abs. 1 S. 2
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Art. 12 Abs. 1
Staatsvertrag Art. 10 Abs. 1 S. 2
Staatsvertrag Art. 12 Abs. 1
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung Art. 12

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist [...]
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