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VGH Bayern - Entscheidung vom 20.04.2011

22 AE 11.40007

Normen:
§ 161 Abs. 2 VwGO
VwGO § 161 Abs. 2
§ 161 Abs. 2 VwGO

I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 tragen als Gesamtschuldner die Hälfte der Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro [...]
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