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VGH Bayern - Entscheidung vom 28.02.2011

22 ZB 10.1258

Normen:
§ 20 Abs. 1 UVPG
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
Art. 3 Abs. 3 BayRohrLEnteigG
BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1
BayRohrlEnteigG Art. 3 Abs. 3
UVPG § 20 Abs. 1
VwGO § 86
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich [...]
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