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VGH Bayern - Entscheidung vom 31.05.2011

3 ZB 09.1314

Normen:
§ 57 BeamtVG
Art. 86 BayBG (in der bis zum 30.3.2009 geltenden Fassung)
§ 45 BeamtStG
§ 106 Abs. 5 SGB VI
§ 10a Abs. 1, 2, 11 VAHRG
§§ 1587, 1587a und 1587b BGB (in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung)
§ 1587 BGB n.F. (in der seit 1.9.2009 geltenden Fassung)
§§ 4, 9 bis 19, 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG
§ 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -
§ 86 VwGO
BeamtVG § 57
VersAusglG § 51 Abs. 1
VersAusglG § 51 Abs. 2
VAHRG § 10a Abs. 1
VAHRG § 10a Abs. 2
VAHRG § 10a Abs. 11

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der auf die [...]
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