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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.08.2011

19 CE 11.1573

Normen:
§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
AufenthG § 58 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 2 Abs. 1
§ 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG
§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung mit dem Inhalt auszustellen, [...]
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