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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.03.2011

19 ZB 09.2981

Normen:
AbmG Art. 18 Abs. 2
AbmG § 14 Abs. 2
BeamtStG § 33 Abs. 1 S. 2
GebOVerm Art. 3
GebOVerm § 16 Abs. 2 S. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.000,27 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung [...]
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