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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 07.12.2011

11 S 897/11

Normen:
AufenthG § 54 Nr. 5AufenthG § 11 Abs. 1
AEUV Art. 20
Richtlinie 2008/115/EG
AufenthG § 54 Nr. 5
RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 288
FamRZ 2012, 404
NVwZ-RR 2012, 412
ZAR 2012, 262

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - [...]
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