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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 30.06.2011

A 8 S 700/11

Normen:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 98
VwGO 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3ZPO § 412
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2
VwGO § 98
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 138 Nr. 3
ZPO § 412

Fundstellen:
DVBl 2011, 1115

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2011 - A 11 K 4013/10 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der [...]
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