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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.02.2011

11 S 1198/10

Normen:
AufenthG § 9a
AufenthG § 9c
AEUV Art. 267
AufenthG § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 9c
RL 2003/109/EG Art. 5 Abs. 1 lit. a
RL 2003/109/EG Art. 7 Abs. 1 lit. c
SGB VI § 34 Abs. 1
SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 51 Abs. 1
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1
VwGO § 60
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 85 Abs. 2

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2010 - 11 K 3469/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht [...]
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