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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 14.04.2011

2 L 238/09

Normen:
AsylVfG 14a II, III, 30 III Nr. 7
AufenthG 5 III 2, 10 III 2, 25 V,
GG 6 I,
VwGO 88, 127
AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG § 25 Abs. 5
AsylVfG § 12 Abs. 3
AsylVfG § 14a Abs. 2
AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch [...]
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