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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 30.08.2011

1 O 119/11

Normen:
GKG § 52 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 157

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die Beschwerde der im Urteil des [...]
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