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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 15.02.2011

12 A 381/10

Normen:
BAföG § 18 Abs. 2 S. 2
BGB § 214 Abs. 1

Die Berufung wird zugelassen, soweit der in dem angefochtenen Zinsbescheid vom 19. Mai 2009 geforderte Anspruch auf Rückstandszinsen einen Betrag in Höhe von 1.224,16 € (Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 1. Oktober [...]
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