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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.10.2011

6 E 774/11

Normen:
GKG § 52 Abs. 5 S. 2

Nr. 2 des angefochtenen Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, die auf eine [...]
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