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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 04.04.2011

1 A 1521/09

Normen:
BeamtVG § 108 Abs. 2
BeamtVG § 53 Abs. 1
BeamtVG § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG § 53 Abs. 7 S. 1
GG Art. 125a Abs. 1
LRiG § 71a NRW
WiPrüfVO § 2 Abs. 1 S. 1
WiPrüfVO § 2 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2011, 819
ZBR 2012, 55

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages [...]
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