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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 22.07.2011

1 E 39/11

Normen:
§ 52 Abs. 1 GKG
§ 37 BeamtVG
§ 43 BeamtVG
BeamtVG § 37
BeamtVG § 43 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 1

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.803,92 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde [...]
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