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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 10.08.2011

12 E 731/11

Normen:
RVG § 2 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 1 S. 1
GKG § 52 Abs. 1

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.928,- € festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht [...]
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