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OVG Niedersachsen - Entscheidung vom 06.10.2011

5 OA 322/11

Normen:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 10.064,21 EUR ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf [...]
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