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OVG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 25.10.2011

OVG 11 B 23.10

Normen:
AufenthG § 101 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 32 Abs. 3
AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1, 2
GG Art. 6 Abs. 2 S. 2

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen [...]
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