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OLG Naumburg - Entscheidung vom 08.12.2011

1 U 8/11

Normen:
ZPO § 301

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die [...]
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