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OLG Naumburg - Entscheidung vom 25.08.2011

1 U 40/11

Normen:
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 829

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.659,25 Euro festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die [...]
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