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OLG München - Entscheidung vom 15.02.2011

31 AR 21/11

Normen:
FamFG § 2
FamFG § 5
FamFG § 466
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4
FamFG § 2
FamFG § 5
FamFG § 466
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 4

Fundstellen:
FGPrax 2011, 156

Als für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der nachfolgenden Grundschuldbriefe zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Landsberg a. Lech bestimmt: Nr. 17637718 des AG Görlitz, Nr. 17489554 des AG Landsberg [...]
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