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OLG Köln - Entscheidung vom 13.07.2011

2 Ws 281/11

Normen:
RVG § 14 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 360

Der angefochtene Beschluss wird wie folgt abgeändert: Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 13.04.2010 werden die von dem Angeklagten dem Nebenkläger zu erstattenden Kosten auf 9.561,30 € (in Worten: [...]
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