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OLG Hamm - Entscheidung vom 28.06.2011

I-15 W 170/11

Normen:
GBO § 47 Abs. 2
BGB § 705

Fundstellen:
FGPrax 2011, 226

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Berichtigungsantrag zu vollziehen. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar (§ 15 GBO ) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71 , 73 GBO [...]
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