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OLG Hamburg - Entscheidung vom 02.11.2011

8 W 71/11

Normen:
ZPO § 91 Abs.1
ZPO § 91 Abs. 1

Fundstellen:
VRS 2012, 193

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 11.07.2011 geändert: Die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten werden auf € 1685,27 nebst Zinsen in Höhe von [...]
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