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OLG Bremen - Entscheidung vom 24.08.2011

Ws 100/11

Normen:
StPO § 268a Abs. 3
StPO § 302
StPO § 453a
StPO § 454 Abs. 4
StPO § 463
StPO § 268a Abs. 3
StPO § 302
StPO § 453a
StPO § 454 Abs. 4
StPO § 463

1. Die sofortige Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Führungsaufsicht (Ziff. I des Beschlusses vom 26.05.2011) auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der [...]
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