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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 25.05.2011

1 AR 25/11

Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4a

Zuständig ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin. I. Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. und 2. jeweils auf Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsverhältnissen bzw. des Nichtvorliegens anderer [...]
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