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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 30.06.2011

1 AR 37/11

Normen:
BerHG § 4 Abs. 1 S. 1
FamFG § 3 Abs. 3 S. 2
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 4

Zuständig ist das Amtsgericht Burg. I. Die Vertreterin des Antragstellers stellte für diesen am 14.04.2011 einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel. Dabei gab sie den [...]
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