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LSG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.11.2011

L 5 P 55/10

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
JVEG § 8 Abs. 2
JVEG § 9 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2012, 160

Die Entschädigung des Antragstellers für die Erstattung des Gutachtens vom 15.6.2011 wird auf 1.295,32 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist durch Beweisbeschluss des Senats vom 2.5.2011 zum Sachverständigen ernannt [...]
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