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LSG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.03.2011

L 4 R 220/09

Normen:
AAÜG Anl. 1 Nr. 4
AAÜG § 4 Abs. 4
AAÜG § 5
AAÜG § 6
AAÜG § 8
AVG
FRG § 22a Abs. 3
FRG § 22a
SGB VI § 307
SGB VI § 307a
SGB VI § 307b
SGB X § 44 Abs. 1
SGB X § 48 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2011, 783

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht [...]
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