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LG Münster - Entscheidung vom 12.04.2011

025 O 143/10

Normen:
BGB § 631

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1) 99.560,37 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010, 2) 1.780,20 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 [...]
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