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LG Köln - Entscheidung vom 18.02.2011

91 O 8/11

Normen:
ZPO § 138 Abs. 1

Fundstellen:
GWR 2011, 170

Die einstweilige Verfügung vom 19.01.2011 wird aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Unter dem 08.09.2007 schloss die Antragstellerin mit der Firma Z S.A.R.L, [...]
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