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LG Köln - Entscheidung vom 17.02.2011

2 O 364/02

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
RBerG Art. 1 § 1
StGB § 263

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.536,99 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz des Diskont-Überleitungs-Gesetz liegenden Zinsen seit dem 15.07.2002 zu zahlen, Zug-um-Zug [...]
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